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   BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88   

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https://dejure.org/1988,2457
BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88 (https://dejure.org/1988,2457)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1988 - 7 B 31.88 (https://dejure.org/1988,2457)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1988 - 7 B 31.88 (https://dejure.org/1988,2457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung - Leistungsbewertung - Kontrollverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsbewertung - Verfahren bei der Überprüfung von Gegenvorstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 30
  • DVBl 1988, 583
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88
    Die Beschwerde beruft sich ferner auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 (BVerfGE 52, 380), in dem die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der juristischen Staatsprüfung unterstrichen und daraus die Pflicht der Prüfungskommission abgeleitet wird, den Prüfling darauf hinzuweisen, daß sein Schweigen in der mündlichen Prüfung als Prüfungsunterbrechung mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung angesehen werden könne.
  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88
    Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, kann der Gesetzgeber darüber bestimmen, ob eine volle Überprüfung der Prüfungsentscheidung einschließlich der Leistungsbewertungen, etwa durch den Prüfungsausschuß selbst, oder nur eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung in den Grenzen, die auch der gerichtlichen Überprüfung gezogen sind, stattfinden soll (vgl. hierzu BVerwGE 70, 4).
  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1988 - 7 B 31.88
    Der beschließende Senat hat bereits durch Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 174 = DÖV 1983.817) zu der in Frage stehenden Vorschrift in ihrer früheren, inhaltlich gleichen Fassung entschieden, daß sie nicht gegen Bundesrecht verstößt, soweit sie auch für Wiederholer die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote von 3, 5 Punkten davon abhängig macht, daß der Prüfling in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend erreicht hat.
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 2537/99

    Bestehensregelung im zweiten juristischen Staatsexamen - Blockversagen

    Das ist für das Erfordernis eines bestimmten Notendurchschnitts im schriftlichen Prüfungsteil (vgl. § 41 Satz 1 Nr. 1 JAPrO) ebenso anerkannt wie für das Erfordernis einer bestimmten Mindestanzahl ausreichender Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil (vgl. § 41 Satz 1 Nr. 2 JAPrO; BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1983 a.a.O., vom 14.03.1988 - 7 B 31.88 -, NVwZ-RR 1988, 30, und vom 06.03.1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, jeweils für die Rechtslage in Baden-Württemberg).
  • OVG Sachsen, 18.02.2013 - 2 A 422/10

    Berufsfreiheit, Wiederholungsprüfung, Laufbahnaufstieg

    Das ist für das Erfordernis eines bestimmten Notendurchschnitts im schriftlichen Prüfungsteil ebenso wie für das Erfordernis einer bestimmten Mindestanzahl ausreichender Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1983, DÖV 1983, 817; Beschl. v. 14. März 1988, NVwZ-RR 1988, 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 9 S 1818/90

    Zahnärztliche Vorprüfung: Prüfungsdauer, Prüfungsstoff

    Damit erweist sich auch der Vorwurf des Klägers als ungerechtfertigt, bei der Prüfung sei gegen den vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 13.11.1979, BVerfGE 52, 380) und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 14.3.1988, NVwZ-RR 1988, 30) aufgestellten Grundsatz verstoßen worden, wonach das Prüfungsverfahren nicht in einer Weise durchgeführt werden darf, die der Bedeutung der Prüfung als Berufszugangsvoraussetzung nicht angemessen ist.
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